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- Geocaches in ThüringenCorona – Eindämmunsverordnung Thüringen |
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- Wunsch nach einer PublishzeitMomentan werden keine Caches zu Wunschterminen veröffentlicht. |
- Events Events Stand 16.1112.Über dem Wunsch, sich bei Events zu treffen, steht momentan aufgrund der gegenwärtigen Situation die Frage: Ist das Event zum gegenwärtigen Zeitpunkt wirklich unabdingbar „notwendig“? Die Schutzverordnung empfiehlt aus der aktuellen Situation heraus dringlichst die Reduzierung von Kontakten oder wenigstens das "konstant halten"... Die pandemische Lage besteht weiterhin. Das bedeutet: Für die Umsetzung der gültigen Corona-Schutzverordnung ist ausschließlich der Cacheowner/die Cacheownerin als Veranstalter(in) verantwortlich. Der Cacheowner ist verpflichtet, sich mit der aktuellen Corona Schutzverordnung bis zum Stattfinden seines Events fortlaufend vertraut zu machen und diese strikt einzuhalten. Ebenso zu beachten sind die gültigen Regeln des Landkreises/der kreisfreien Stadt. Ein Hygieneschutzkonzept ist bei öffentlichen Veranstaltungen zu erstellen. Steigende Inzidenzen bedeuten, dass das Event -ohne Anzeige bei der Behörde- nicht stattfinden darf.
(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept. … Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen. (2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter und dies ist der Cacheowner.
Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sind mindestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt anzuzeigen. Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Corona-Schutzveordnung:
Bei vom Infektionsschutzgesetz geforderter Kontaktnachverfolgung ist Folgendes zu erheben:
Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten
Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; § 26 OrdnungswidrigkeitenHier wird detailliert beschrieben, mit welchen Folgen Cacheowner zu rechnen haben, die die Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes nicht gewährleisten.Wenn ein Event Owner Informationen darüber erlangt, dass ein **Eventteilnehmer positiv auf das Virus getestet** wurde, postet eine **Ankündigung** - ohne konkrete Namensnennung - und weis die Teilnehmer darauf hin, den örtlichen Empfehlungen für solch einen Fall zu folgen- PublishstoppIn der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 sind folgende Regelungen festgelegt: § 17 Kontaktbeschränkungen Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und zwei weiteren haushaltsfremden Personen, die einem Haushalt angehören. Geimpfte Personen, genesene werden nicht auf die Teilnehmerzahl angerechnet. Das bedeutet im Klartext, dass Ungeimpfte (mehr als 1 Haushalt) quasi ausgeschlossen werden müssten. Dieses Selektieren ist nicht vereinbar mit Groundspeaks Regeln, dass an Events jeder teilnehmen kann. Obendrein ist es niemandem, der/die ein Event organisiert, zumutbar Cacher(innen) wieder nach Hause schicken zu müssen. Aus Sicht der Personen, die nicht teilnehmen dürfen, wäre es ebenfalls frustrierend. Somit pausiert Thüringen mit der Veröffentlichung sowie Durchführung von Events. |
1. Caches in Höhlen, Felsspalten, Steinbrüchen, Bunkern, Lost Places etc.
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