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 - Geocaches in Thüringen

Corona – Eindämmunsverordnung  Thüringen      

Derzeit gibt es keine weit reichenden Reisebeschränkungen - kein Publishstopp- Caches werden veröffentlicht.

 - Wunsch nach einer Publishzeit

Momentan werden keine Caches zu Wunschterminen veröffentlicht. 

 - Events Stand 16.11.

Über dem Wunsch, sich bei Events zu treffen, steht momentan aufgrund der gegenwärtigen Situation die Frage: 

Ist das Event zum gegenwärtigen Zeitpunkt wirklich unabdingbar „notwendig“? 

Die Schutzverordnung empfiehlt aus der aktuellen Situation heraus dringlichst die Reduzierung von Kontakten oder wenigstens das "konstant halten"...


Die pandemische Lage besteht weiterhin. Das bedeutet:

Für die Umsetzung der gültigen Corona-Schutzverordnung ist ausschließlich der Cacheowner/die Cacheownerin als Veranstalter(in) verantwortlich. 

Der Cacheowner ist verpflichtet, sich mit der aktuellen Corona Schutzverordnung bis zum Stattfinden seines Events fortlaufend vertraut zu machen und diese strikt einzuhalten.

Ebenso zu beachten sind die gültigen Regeln des Landkreises/der kreisfreien Stadt.


Ein Hygieneschutzkonzept ist bei öffentlichen Veranstaltungen zu erstellen.


Steigende Inzidenzen bedeuten, dass das Event -ohne Anzeige bei der Behörde- nicht stattfinden darf.


  • §5 Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person

(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept.

Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter und dies ist der Cacheowner.


  • §14 Veranstaltungen

Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sind mindestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt anzuzeigen.


Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Corona-Schutzveordnung:

  • Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern
  • Der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung ist sicherzustellen.
  • Die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung ist zu gewährleisten.
  • Indoor: sicherstellen, dass nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt gewährt wird, die eine Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierte Gesichtsmaske verwenden. Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen, gut sitzen sowie Mund und Nase bedecken.


Bei vom Infektionsschutzgesetz geforderter Kontaktnachverfolgung ist Folgendes zu erheben:

  1. Name und Vorname,
  2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,
  3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.

Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten

  1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
  2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher,
  3. für die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
  4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.

Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden;

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Hier wird detailliert beschrieben, mit welchen Folgen Cacheowner zu rechnen haben, die die Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes nicht gewährleisten.



Wenn ein Event Owner Informationen darüber erlangt, dass ein **Eventteilnehmer positiv auf das Virus getestet** wurde, postet eine **Ankündigung** - ohne konkrete Namensnennung -  und weis die Teilnehmer darauf hin, den örtlichen Empfehlungen für solch einen Fall zu folgen.




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