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 - Geocaches in Thüringen

Corona – Eindämmunsverordnung  Thüringen      

Derzeit gibt es keine weit reichenden Reisebeschränkungen - kein Publishstopp- Caches werden veröffentlicht.

 - Wunsch nach einer Publishzeit

Momentan werden keine Caches zu Wunschterminen veröffentlicht. 

 - Events

Die pandemische Lage besteht weiterhin. Das bedeutet: Ein Hygieneschutzkonzept ist bei öffentlichen Veranstaltungen zu erstellen.

Für die Umsetzung der gültigen Corona-Schutzverordnung des Bundeslandes ist ausschließlich der Cacheowner verantwortlich. Ebenso müssen lokale Regelungen des Landkreises, in dem das Event stattfinden soll,  befolgt werden. Andernfalls drohen hohe Bußgelder.

Steigende Inzidenzen können  im Ernstfall bedeuten, dass ein geplantes Event doch das Event -ohne Anzeige bei der Behörde- nicht stattfinden kann.

Ein Hygienekonzept enthält u.a. folgende Punkte:

  • Teilnehmerbeschränkung?
  • Ausschluss von Personen, die Erkältungs- bzw. COVID-Symptome zeigen
  • Abstandsgebot
  • Maskentragepflicht?
  • Sicherstellen ausreichender Lüftung
  • Kontaktnachverfolgung?
  • Gibt es weitere Vorgaben der örtlichen Behörden? Erkundige dich über die Vorgaben des Landkreises

    darf.


    • §5 Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person

    (1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept.

    Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen.

    (2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter und dies ist der Cacheowner.


    • §14 Veranstaltungen

    Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sind mindestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt anzuzeigen.


    Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Corona-Schutzveordnung:

    • Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern
    • Der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung ist sicherzustellen.
    • Die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung ist zu gewährleisten.
    • Indoor: sicherstellen, dass nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt gewährt wird, die eine Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierte Gesichtsmaske verwenden. Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen, gut sitzen sowie Mund und Nase bedecken.


    Bei vom Infektionsschutzgesetz geforderter Kontaktnachverfolgung ist Folgendes zu erheben:

    1. Name und Vorname,
    2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,
    3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.

    Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten

    1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
    2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher,
    3. für die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
    4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.

    Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden;

    § 26 Ordnungswidrigkeiten

    Hier wird detailliert beschrieben, mit welchen Folgen Cacheowner zu rechnen haben, die die Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes nicht gewährleisten.






    1. Caches in Höhlen, Felsspalten, Steinbrüchen, Bunkern, Lost Places etc.

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